OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.12.1995
22 U 79/95
Normen:
BGB §§ 276 278 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 1246
OLGReport-Düsseldorf 1997, 127
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 99/90

Darlegungs- und Beweislast bei einem Tankunfall; Pflichten des Tankwagenfahrers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.1995 - Aktenzeichen 22 U 79/95

DRsp Nr. 1997/4663

Darlegungs- und Beweislast bei einem Tankunfall; Pflichten des Tankwagenfahrers

»1. Wenn bei einem Tankunfall Schadensursachen aus dem Bereich des Bestellers ausscheiden, muß sich der Treibstofflieferant hinsichtlich der objektiven Pflichtverletzung und des Verschuldens entlasten.2. Der Tankwagenfahrer, welcher Treibstoff anliefert und einfüllt, hat sich zunächst sorgfältig zu vergewissern, ob der vorhandene Tank ungefähr die bestellte Menge fassen kann; er muß aufgrund der von ihm festzustellenden restlichen Füllmenge im Tank berechnen, wieviel ohne Überschreitung der höchstzulässigen Füllmenge eingefüllt werden kann, und den Befüllvorgang manuell abbrechen, wenn der Sollfreiraum unterschritten wird, ohne daß der Grenzwertgeber anspricht.«

Normenkette:

BGB §§ 276 278 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines Ölunfalles in Anspruch.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Firma D Mineralölverkauf Duisburg GmbH, belieferte die Klägerin mit Kraftstoffen. Dies geschah auch am 30. August 1989, wobei der Transport durch einen Tankwagen der von einer Subunternehmerin der Beklagten beauftragten Firma S durchgeführt wurde. Bei der Befüllung der kleineren, 5.000 Liter fassenden, Kammer des Öltanks gelangte Kraftstoff in das umgebende Erdreich.