Die Klägerin betreibt seit April 1992 im Gebiet der beklagten Gemeinde eine Pkw- und Lkw-Reparaturwerkstatt einschließlich eines Ersatzteilhandels. Zu dem Gewerbebetrieb gehörte zunächst auch eine Pkw-Waschanlage, deren Betrieb die Klägerin Ende Juli bzw. Anfang August 1994 eingestellt hat.
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