OLG Frankfurt/Main - Teilurteil vom 19.02.2015
22 U 113/13
Normen:
StVG § 7; BGB § 254; ZPO § 138;
Fundstellen:
NJW 2015, 2195
NJW
NZV 2015, 442
NZV 2015, 4
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 08.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 184/12

Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzansprüchen eines Fahrgastes im öffentlichen Nahverkehr

OLG Frankfurt/Main, Teilurteil vom 19.02.2015 - Aktenzeichen 22 U 113/13

DRsp Nr. 2015/5765

Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzansprüchen eines Fahrgastes im öffentlichen Nahverkehr

1. Kommt im öffentlichen Nahverkehr ein Fahrgast zu Fall, darf das Verkehrsunternehmen dessen Unfallversion nicht einfach bestreiten, sondern muss den Ablauf aus Sicht des Fahrers schildern. 2. Kann ein Verkehrsunternehmen den Fahrer nicht benennen, obwohl Fahrtzeit, Ort und Strecke bezeichnet sind, ist die Unfallversion des Fahrgasts nur dann nicht unstreitig, wenn das Unternehmen alle Anstrengungen vorgenommen hat, den Fahrer herauszufinden, insbesondere durch Befragung aller in Betracht kommenden Personen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 08.04.2013 abgeändert.

Die Beklagten zu 2) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2012 zu zahlen.