OLG Hamm - Beschluss vom 13.11.2015
20 U 179/15
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.; BGB § 166 Abs. 1; BGB § 305c; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2016, 647
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 340/14

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Zugangs des Versicherungsscheins bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung nach dem sog. PolicenmodellZurechnung der Kenntnis des vom Versicherungsnehmer eingeschalteten VersicherungsmaklersWirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Leistungsbegrenzungen für Zahnersatz

OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.2015 - Aktenzeichen 20 U 179/15

DRsp Nr. 2016/9780

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Zugangs des Versicherungsscheins bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung nach dem sog. Policenmodell Zurechnung der Kenntnis des vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Versicherungsmaklers Wirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Leistungsbegrenzungen für Zahnersatz

1. Behauptet der Versicherer einen Vertragsschluss nach dem sogenannten Policenmodell gem. § 5a Abs. 1 VVG a. F. und bestreitet der Versicherungsnehmer den Zugang des Versicherungsscheins, so genügt der Versicherungnehmer seiner prozessualen Last aus § 138 Abs. 2 ZPO nicht, wenn er hierzu lediglich erklärt, der Versicherungsschein finde sich nicht bei seinen Unterlagen. Der Versicherungsnehmer hat in einem solchen Fall greifbare Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass er den Versicherungsschein nicht bekommen hat. Bloße Vermutungen genügen nicht. Bestreitet der Versicherungsnehmer den Zugang des Versicherungsscheins mit Nichtwissen, so hat er glaubhaft zu machen, dass er keine Erinnerung mehr an die Vorgänge nach Antragstellung hat. 2. Hat der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsantrag über einen dazu bevollmächtigten Makler gestellt, so ist ihm die Kenntnis des Maklers von den Bedingungen des Versicherers gem. § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.