OLG Hamm - Beschluss vom 24.02.2015
9 U 139/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 70/13

Darlegungs- und Beweislast im Kfz-Haftpflichtprozess bei Vorschäden des unfallbeschädigten Fahrzeugs

OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen 9 U 139/14

DRsp Nr. 2015/9761

Darlegungs- und Beweislast im Kfz-Haftpflichtprozess bei Vorschäden des unfallbeschädigten Fahrzeugs

Ist das Schadensbild an einem unfallbeschädigten Fahrzeug nicht mit der Unfallschilderung der Parteien und den Feststellungen eines Sachverständigen in Einklang zu bringen, so ist der Nachweis, dass der Schaden auf dem Unfall beruht, nicht geführt.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 ZPO.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

[Gründe]

Aufgrund des Hinweisbeschlusses wurde die Berufung zurückgewiesen.

I.