OLG München - Urteil vom 12.06.2015
10 U 3673/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 22.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 4070/13

Darlegungs- und Beweislast im Verkehrsunfallprozess

OLG München, Urteil vom 12.06.2015 - Aktenzeichen 10 U 3673/14

DRsp Nr. 2015/10394

Darlegungs- und Beweislast im Verkehrsunfallprozess

Das erstinstanzliche Gericht verstößt im Verkehrsunfallprozess gegen die Verpflichtung, den zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen, wenn es Ansprüche des geschädigten Klägers (hier: eines zum Sturz gekommenen Motorradfahrers) gegen den Beklagten (hier: des Halters und Fahrers eines PKW) davon abhängig macht, dass der Kläger darlegt und beweist, dass ihm ein Verkehrsverstoß nicht zur Last fällt. Dabei übersieht es, dass eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach besteht und dieser deswegen darlegungs- und beweisbelastet ist, dass der Schadensumfang "vorwiegend von dem .... anderen Teil verursacht" oder verschuldet wurde (§§ 17 Abs. 1, 2 StVG; 9 StVO, 254 Abs. 1 BGB), insbesondere in einem Umfang, der eine Alleinhaftung des Klägers rechtfertige. Erst wenn dieser Beweis geführt sein sollte, wäre der Kläger beweispflichtig für im Rahmen des § 17 Abs. 1, 2 StVG zu würdigende Mitverursachungsbeiträge und Verschuldensanteile des Beklagten, die gegen eine verringerte oder entfallende Haftung abzuwägen wären.

Tenor

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