VGH Bayern - Beschluss vom 26.08.2019
11 ZB 19.935
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; FeV § 46 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 18.1065

Darlegungsanforderungen nicht erfüllt; Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen; betagter Fahrzeugführer; Fahrprobe; Darlegungsanforderungen; Kraftfahrzeugführer; Befähigung; Alter; Mitwirkungsobliegenheit; Prüfungsfähigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 26.08.2019 - Aktenzeichen 11 ZB 19.935

DRsp Nr. 2019/14393

Darlegungsanforderungen nicht erfüllt; Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen; betagter Fahrzeugführer; Fahrprobe; Darlegungsanforderungen; Kraftfahrzeugführer; Befähigung; Alter; Mitwirkungsobliegenheit; Prüfungsfähigkeit

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; FeV § 46 Abs. 4 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner ihm am 28. September 1962 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Im Mai 2017 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Augsburg bekannt, dass der Kläger einer Polizeistreife am 16. März 2017 durch seine Fahrweise aufgefallen war. Nach der polizeilichen Mitteilung hätten die Polizeibeamten zweimal beobachtet, wie der Kläger durch einen Schlenker von seiner Fahrspur abgekommen sei, sodann sein Fahrzeug angehalten und an drei Ecken Schäden sowie an der Frontstoßstange leichten gelben Lackabrieb festgestellt. Der Kläger habe auf Nachfrage angegeben, er sei an allen Ecken an seinem Carport hängen geblieben und habe Probleme an der Hüfte. Ein freiwilliger Alkoholtest sei negativ verlaufen.