6.1 Grundsätzliches

Autor: Sitter

Verwaltungsakt

§ 65 OWiG regelt die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit durch den Bußgeldbescheid. Als Maßnahme einer Verwaltungsbehörde stellt der Bußgeldbescheid einen Verwaltungsakt dar, wohl der einzige, bei dem nur eine Angriffsfrist von zwei Wochen besteht. Der Bußgeldbescheid ist das verwaltungsrechtliche Pendant zum Strafbefehl.

Zu beachten sind zwei Funktionen:

1.

Abgrenzungsfunktion und

2.

Informationsfunktion.

Abgrenzungsfunktion

Der Bußgeldbescheid stellt den geahndeten Sachverhalt in persönlicher, sachlicher und auch rechtlicher Hinsicht abschließend dar. Inhaltlich muss zweifelsfrei feststehen, gegen welche Person er sich richtet und welcher konkrete Lebenssachverhalt von ihm erfasst werden soll. Eine Verwechslung mit anderen Taten und Personen muss ausgeschlossen sein (OLG Bamberg, Beschl. v. 12.08.2008 - 3 Ss OWi 896/2008, DAR 2009, 155 = VA 2009, 49 = VRR 2009, 68; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.04.2006 - IV- 2 Ss (OWi) 170/04 - (OWi) 15/06 III, NJW 2006, 2647 = NStZ 2007, 291). Denn nur der Ausspruch, ggf. ausgelegt durch die Gründe, erwächst in Rechtskraft, nicht dagegen der Akteninhalt. Nur der inhaltlich hinreichend abgegrenzte Bußgeldbescheid stellt im Fall des Einspruchs eine Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren dar (BayObLG, Beschl. v. 25.02.1972 - RReg 8 St 517/71 OWi, BayObLGSt 1972, 57 = NJW 1972, 1771).

Informationsfunktion