Autor: Sitter |
§ 65 OWiG regelt die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit durch den Bußgeldbescheid. Als Maßnahme einer Verwaltungsbehörde stellt der Bußgeldbescheid einen Verwaltungsakt dar, wohl der einzige, bei dem nur eine Angriffsfrist von zwei Wochen besteht. Der Bußgeldbescheid ist das verwaltungsrechtliche Pendant zum Strafbefehl.
Zu beachten sind zwei Funktionen:
1. | Abgrenzungsfunktion und |
2. | Informationsfunktion. |
Der Bußgeldbescheid stellt den geahndeten Sachverhalt in persönlicher, sachlicher und auch rechtlicher Hinsicht abschließend dar. Inhaltlich muss zweifelsfrei feststehen, gegen welche Person er sich richtet und welcher konkrete Lebenssachverhalt von ihm erfasst werden soll. Eine Verwechslung mit anderen Taten und Personen muss ausgeschlossen sein (OLG Bamberg, Beschl. v. 12.08.2008 - 3 Ss
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