LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.07.2022
5 Sa 461/21
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GRC Art. 20; GRC Art. 51; RL 1999/70/EG Art. 2; RL 1999/70/EG Anhang § 4; IfSG § 20a; KSchG § 1 Abs. 1; TVöD -K § 30 Abs. 5;
Fundstellen:
NZA-RR 2022, 530
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1008/21

Das Maßregelungsverbot des § 612a BGBZulässige Kündigung in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchGImpfverweigerung als Kündigungsgrund

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.07.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 461/21

DRsp Nr. 2022/13202

Das Maßregelungsverbot des § 612a BGB Zulässige Kündigung in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG Impfverweigerung als Kündigungsgrund

Es verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB, wenn ein Krankenhausträger in der gesetzlichen Wartezeit einer medizinischen Angestellten in der Patientenversorgung kündigt, weil sie sich nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen lassen will.

1. Das Benachteiligungsverbot des § 612a BGB soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob er ein Recht ausüben will oder nicht. Übt er in zulässiger Weise sein Recht aus, darf er keinen wirtschaftlichen oder sonstigen Repressalien des Arbeitgebers ausgesetzt sein. 2. Die grundrechtliche Gewährleistung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers erstreckt sich auch auf das Interesse, in seinem Unternehmen nur Mitarbeiter zu beschäftigen, die seinen Vorstellungen entsprechen. In der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG bedarf es keiner besonderen Begründung für eine Kündigung. 3. Ein Krankenhausträger kann eine Beschäftigte, die eine COVID-19-Schutzimpfung ablehnt, innerhalb der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG kündigen, ohne dass dies ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB wäre.

Tenor

1. 2. 3.