6.7 Zweiter Bußgeldbescheid in derselben Sache

Autor: Sitter

Zwei Bußgeldbescheide

Gelegentlich ergehen bei der Ahndung der massenhaft anfallenden Verkehrsordnungswidrigkeiten versehentlich mehrere "identische" Bußgeldbescheide. Ergeht nach Erlass, aber vor Rechtskraft des ersten Bußgeldbescheids ein weiterer über denselben Tatvorwurf, so erfasst ein Einspruch gegen den ersten Bußgeldbescheid auch den zweiten Bescheid unabhängig davon, ob dieser bereits zugestellt war oder nicht. Er muss nur erlassen worden sein (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.02.1981 - 5 Ss (OWi) 17/81 I, VRS 61, 274). Es gilt der Grundsatz "ne bis in idem". Dieser hat Verfassungsrang (Art. 103 Abs. 3 GG). Wird ein zweiter Bußgeldbescheid aufgrund derselben Tat erlassen ohne Rücknahme des ersten, so ist der zweite nichtig, so der erste in Rechtskraft erwachsen ist (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.09.1998 - 1 Ss 208/98, NJW 1999, 962; OLG Jena, Beschl. v. 03.11.2005 - 1 Ss 226/05, DAR 2006, 162; OLG Oldenburg, Urt. v. 11.06.1993 - 1 Ss 193/93, zfs 1994, 69; AG Landstuhl, Beschl. v. 26.07.2022 - 2 OWi 4211 Js 8465/22, NZV 2022, 541; Kurz, in: KK OWiG, § 66 Rdnr. 70, 77). Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltungsbehörde rechtsirrig davon ausgeht, keinen neuen Bescheid zu erlassen, sondern lediglich einen alten Bescheid inhaltlich abzuändern (AG Landstuhl, Beschl. v. 26.07.2022 - 2 OWi 4211 Js 8465/22, NZV 2022, 541).

Praxistipp