8.2 Eintritt der Verfolgungsverjährung

Autor: Sitter

8.2.1 Sonderregelung des § 26 Abs. 3 StVG

Regelfall: Dreimonatsfrist

Die Verfolgungsverjährung tritt mit Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ein. Nach § 26 Abs. 3 StVG beträgt diese bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG

drei Monate (ab Beendigung, nicht Vollendung! - wichtig bei Dauerdelikten, siehe sogleich) und

sechs Monate, nachdem ein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche Anklage wegen einer Straftat erhoben ist.

§ 26 Abs. 3 StVG weist ausdrücklich nur auf Ordnungswidrigkeiten gem. § 24 StVG hin, nicht auf die nach § 24a StVG ("0,5-Gesetz"). Damit gilt die dreimonatige bzw. sechsmonatige Verjährungsfrist für alle Ordnungswidrigkeiten nach der StVO49 StVO) und der StVZO69a StVZO). Für § 24a StVG gilt die normale Verfolgungsverjährung gem. § 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG : Solche Taten verjähren nach einem Jahr.

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