9.1 Grundsatz

Autor: Sitter

Verjährungsfristen

Auch für die Vollstreckung rechtskräftiger Bußgeldbescheide einschließlich der Nebenfolgen und der Kosten (§ 108 Abs. 2 OWiG) gibt es Verjährungsfristen. Diese sind in § 34 Abs. 2 OWiG geregelt. Die Vollstreckung nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung ist unzulässig. Die Verjährung beginnt mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung (§ 34 Abs. 3 OWiG) und beträgt bei

Geldbußen von mehr als 1.000 Euro: fünf Jahre,

Geldbußen bis zu 1.000 Euro: drei Jahre.

Nebenfolgen

Bei Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die gleichen Verjährungsfristen. Ist die zur Geldzahlung verpflichtende Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen (§ 34 Abs. 5 OWiG). Nebenfolgen, die nicht zu einer Geldzahlung verpflichten, insbesondere das Fahrverbot, fallen nicht unter § 34 OWiG.