AG Köln - Urteil vom 12.05.1987
135 C 658/86
Normen:
AGBG § 9 § 11 Nr. 12a ; BGB § 611 Abs. 1 § 421 § 427 ;

Dienstvertrag: Inhaltskontrolle von Fitness-Vertägen

AG Köln, Urteil vom 12.05.1987 - Aktenzeichen 135 C 658/86

DRsp Nr. 2007/16997

Dienstvertrag: Inhaltskontrolle von Fitness-Vertägen

Die in § 11 Nr. 12a AGBG getroffenen gesetzgeberischen Wertung, dass eine Bindung bis zu zwei Jahren bei Dienstverhältnissen durch AGB vorgesehen werden kann, gilt auch für Fitness-Vertäge.

Normenkette:

AGBG § 9 § 11 Nr. 12a ; BGB § 611 Abs. 1 § 421 § 427 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung Gymnastikschule T. ein sogenanntes "Fitness-Center" und bietet u.a. ein Körper-/Fitness-Training an. Die Beklagten meldeten sich mit dem Vertrag vom 04.02.1985 zur Teilnahme an diesem Training an. Der beklagte Ehemann war bereits seit dem 01.02.1984 Teilnehmer des Trainings. Der zwischen ihm und der Klägerin bestehende Vertrag wurde daher in den neuen Vertrag einbezogen. Die Teilnahmegebühr betrug für beide zusammen 120 DM monatlich, der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für ein Jahr geschlossen. Er verlängerte sich stillschweigend um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf dem Vertragsformular aufgedruckt waren, konnte ein Teilnehmer wegen Krankheit versäumte Trainingsstunden am Ende der Vertragszeit nachholen, ein Kündigungsrecht war vertraglich ausgeschlossen.