Durchführen einer Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Betroffenen gegen dessen Willen
BayObLG, Beschluß vom 25.06.1987 - Aktenzeichen 1 ObOWi 110/87
DRsp Nr. 1998/9696
Durchführen einer Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Betroffenen gegen dessen Willen
»Hat der Betroffene sein Ausbleiben ausreichend entschuldigt, darf die Hauptverhandlung nicht gegen seinen Willen in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.«