BayObLG - Beschluß vom 25.06.1987
1 ObOWi 110/87
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1988, 371 (Bär)

Durchführen einer Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Betroffenen gegen dessen Willen

BayObLG, Beschluß vom 25.06.1987 - Aktenzeichen 1 ObOWi 110/87

DRsp Nr. 1998/9696

Durchführen einer Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Betroffenen gegen dessen Willen

»Hat der Betroffene sein Ausbleiben ausreichend entschuldigt, darf die Hauptverhandlung nicht gegen seinen Willen in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1988, 371 (Bär)