VGH Bayern - Beschluss vom 04.02.2020
11 ZB 19.1151
Normen:
VwGO § 43 Abs. 1; StVO § 45;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 17.848

Durchführung von Erhebungen zur Lärmsituation des Verkehrs auf einer Bundesstraße; Anerkennung eines Feststellungsinteresses wegen Rechtsverletzung

VGH Bayern, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 11 ZB 19.1151

DRsp Nr. 2020/3213

Durchführung von Erhebungen zur Lärmsituation des Verkehrs auf einer Bundesstraße; Anerkennung eines Feststellungsinteresses wegen Rechtsverletzung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 43 Abs. 1; StVO § 45;

Gründe

I.

Der Kläger begehrte die Durchführung von Erhebungen insbesondere zur Lärmsituation, die durch den Verkehr auf einer Bundesstraße hervorgerufen wurde, sowie die Zusammenarbeit mit verschiedenen Behörden. Bis 19. November 2019 war er Eigentümer des Anwesens T... im Gemeindeteil T... der Beklagten, das nördlich auf einer Länge von ca. 45 m an die Bundesstraße B 303 angrenzt.