BVerfG - Beschluß vom 24.04.1995
1 BvR 231/89
Normen:
AFG § 111 Abs. 1 ; EStG (1982) § 32b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1624
EzFamR aktuell 1995, 267
FamRZ 1995, 925
FR 1995, 589
FuR 1995, 236
HFR 1995, 600
NJW 1996, 449
NVwZ 1996, 372
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 13.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen V 215/86

Einbeziehung von Lohnersatzleistungen bei der Berechnung des Steuersatzes

BVerfG, Beschluß vom 24.04.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 231/89

DRsp Nr. 1997/509

Einbeziehung von Lohnersatzleistungen bei der Berechnung des Steuersatzes

Weder der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) noch das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) verbieten eine Regelung, nach welcher das Arbeitslosengeld eines Ehegatten, das bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außer Ansatz bleibt, zur Berechnung des Einkommensteuersatzes aber herangezogen wird, während andere Lohnersatzleistungen nichts herangezogen werden.

Normenkette:

AFG § 111 Abs. 1 ; EStG (1982) § 32b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob § 32 b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG in der Fassung des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523 - EStG 1982) verfassungswidrig ist.

I.

Die miteinander verheirateten Beschwerdeführer wurden im Jahr 1984 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Beschwerdeführerin erzielte als Raumpflegerin einen Bruttoarbeitslohn von 33.919 DM. Der Beschwerdeführer war arbeitslos. Er bezog im Jahr 1984 Arbeitslosengeld in Höhe von 7.237 DM.