Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob §
I.
Die miteinander verheirateten Beschwerdeführer wurden im Jahr 1984 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Beschwerdeführerin erzielte als Raumpflegerin einen Bruttoarbeitslohn von 33.919 DM. Der Beschwerdeführer war arbeitslos. Er bezog im Jahr 1984 Arbeitslosengeld in Höhe von 7.237 DM.
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