OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.04.2022
2 OLG 53 Ss-OWi 462/21
Normen:
StVO § 37 Abs. 2; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 29.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 16306/21

Eine Ordnungswidrigkeit des Überfahrens des Rotlichts der Linksabbiegerspur bei Fortsetzung der Fahrt auf einem durch Grünlicht freigegebenen Fahrstreifen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2022 - Aktenzeichen 2 OLG 53 Ss-OWi 462/21

DRsp Nr. 2022/6482

Eine Ordnungswidrigkeit des Überfahrens des Rotlichts der Linksabbiegerspur bei Fortsetzung der Fahrt auf einem durch Grünlicht freigegebenen Fahrstreifen

Ein Fahrzeugführer, der auf einem markierten (Linksabbieger-) Fahrstreifen im Sinne des §§ 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage (pfeilförmiges oder volles) Rot zeigt, handelt auch dann ordnungswidrig gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO i.V.m. § 37 Abs. 2 StVO, wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens weiterfährt.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 29. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen.

Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Cottbus hat gegen die Betroffene durch Urteil vom 29. Juli 2021 wegen vorsätzlicher Missachtung des Rotlichtes an einer Lichtzeichenanlage, obwohl die Rotphase bereits länger als eine Sekunde gedauert hat, eine Geldbuße von 400 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.