BVerwG - Urteil vom 10.03.2022
2 WD 7.21
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; SG § 1 Abs. 3; SG § 7; SG § 10 Abs. 1; SG § 10 Abs. 5; SG § 11 Abs. 1; SG § 11 Abs. 2; SG § 12; SG § 17 Abs. 2; SG § 23 Abs. 1; StGB § 35 Abs. 1; StGB § 35 Abs. 2; StVO § 41 Abs. 1; StVO § 43 Abs. 1; StVO § 43 Abs. 3; VorgV § 1 Abs. 1; VorgV § 3; VorgV § 4 Abs. 1; VorgV § 4 Abs. 3; VorgV § 5 Abs. 2; VorgV § 6 Abs. 1; VorgV § 6 Abs. 3; VStGB § 3; WDO § 17 Abs. 1; WDO § 22 Abs. 1; WDO § 38 Abs. 1; WDO § 58 Abs. 1; WDO § 58 Abs. 7; WDO § 59; WDO § 101 Abs. 1; WDO § 138 Abs. 1; WDO § 139 Abs. 3; WDO § 140 Abs. 5; WStG § 2; WStG § 5 Abs. 1; WStG § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 175, 118
NVwZ-RR 2022, 546
ZBR 2022, 357

Einfahren für den Verkehr gesperrten Bereich eines Truppenübungsplatzes während des laufenden Schießbetriebs; Berufung auf Befehlsnotstand bei Unverbindlichkeit eines mit einer konkreten Lebensgefahr verbundenen Befehls; Befolgen eines rechtswidrigen, aber verbindlichen Befehls als unvermeidlicher Verbotsirrtum

BVerwG, Urteil vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 2 WD 7.21

DRsp Nr. 2022/8308

Einfahren für den Verkehr gesperrten Bereich eines Truppenübungsplatzes während des laufenden Schießbetriebs; Berufung auf Befehlsnotstand bei Unverbindlichkeit eines mit einer konkreten Lebensgefahr verbundenen Befehls; Befolgen eines rechtswidrigen, aber verbindlichen Befehls als unvermeidlicher Verbotsirrtum

1. Ein Soldat, der einen rechtswidrigen, aber verbindlichen Befehl befolgt, handelt hinsichtlich der mit der Befehlsausführung verbundenen Dienstpflichtverletzungen ohne Schuld.2. Auf Befehlsnotstand kann sich auch ein Soldat berufen, der einen rechtswidrigen und unverbindlichen gefährlichen Befehl befolgt, ohne dabei eine Straftat zu begehen.3. § 35 Abs. 2 StGB gilt entsprechend für einen Irrtum über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Befehls.

Tenor

Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 27. Januar 2021 aufgehoben.

Gegen den Soldaten wird ein strenger Verweis verhängt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens werden dem Bund auferlegt, der auch die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Normenkette:

EMRK Art. 6 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; SG § 1 Abs. 3; SG § 7; SG § 10 Abs. 1; SG § 10 Abs. 5; SG § 11 Abs. 1; SG § 11 Abs. 2; SG § 12; SG § 17 Abs. 2; SG § 23 Abs. 1; StGB § 35 Abs. 1; StGB § 35 Abs. 2; StVO § 41 Abs. 1; StVO § 43 Abs. 1;