OLG Dresden - Urteil vom 30.05.1995
3 U 154/95
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1996, 342
VersR 1996, 577

Einfahren in einer Kreuzung trotz Blendung durch die Sonne

OLG Dresden, Urteil vom 30.05.1995 - Aktenzeichen 3 U 154/95

DRsp Nr. 1996/29755

Einfahren in einer Kreuzung trotz Blendung durch die Sonne

Wer aufgrund einer Sonneneinwirkung nicht erkennen kann, welches Signal eine Ampelanlage zeigt, und deshalb nicht weiß, ob er zur Durchfahrt berechtigt ist, handelt in besonderer Weise unachtsam, wenn er trotz der Blendung mit im wesentlichen beibehaltener Geschwindigkeit in die Kreuzung einfährt.

Normenkette:

VVG § 61 ;

Entscheidungsgründe:

Der nach §§ 339 f. ZPO form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg, § 343 ZPO.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 9.300,00 DM aus der geschlossenen Vollkaskoversicherung gegenüber der Beklagten gem. § 1 I VVG i. v. m. §§ 12 Nr. 1 II e), 13 Nrn. 1, 3 und 9 Satz 4 AKB. Er hat den Verkehrsunfall vom 01.01.1993 grob fahrlässig herbeigeführt, so daß die Beklagte nach § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen; im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit ist auch in subjektiver Hinsicht ein unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt, erforderlich (BGH, VersR 1989, S. 582 [583]; zum sog. Augenblicksversagen vgl. Römer, VersR 1992, S. 1187).