Der nach §§ 339 f. ZPO form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg, § 343 ZPO.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 9.300,00 DM aus der geschlossenen Vollkaskoversicherung gegenüber der Beklagten gem. § 1 I VVG i. v. m. §§
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen; im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit ist auch in subjektiver Hinsicht ein unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt, erforderlich (BGH, VersR 1989, S. 582 [583]; zum sog. Augenblicksversagen vgl. Römer, VersR 1992, S. 1187).
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