BGH - Urteil vom 25.11.2015
IV ZR 277/14
Normen:
BGB § 123; BGB § 124 Abs. 3; VVG a.F. § 16 Abs. 1 S. 1 und S. 3; VVG § 21 Abs. 3; VVG § 22;
Fundstellen:
MDR 2016, 88
NJW 2016, 394
VersR 2016, 101
WM 2016, 76
r+s 2016, 117
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 155/13
OLG Stuttgart, vom 23.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 51/14

Einfluss der Fristenregelung für die Wahrnehmung der Rechte des Versicherers auf die für die Arglistanfechtung geltende Zehnjahresfrist und die Rechtsfolgen ihrer Versäumnis; Rückerstattungsbegehren des Versicherungsnehmers von Versicherungsprämien für eine Lebensversicherung; Vorsätzliches Verschweigen einer Erkrankung i.R. der Risikoprüfung

BGH, Urteil vom 25.11.2015 - Aktenzeichen IV ZR 277/14

DRsp Nr. 2015/21312

Einfluss der Fristenregelung für die Wahrnehmung der Rechte des Versicherers auf die für die Arglistanfechtung geltende Zehnjahresfrist und die Rechtsfolgen ihrer Versäumnis; Rückerstattungsbegehren des Versicherungsnehmers von Versicherungsprämien für eine Lebensversicherung; Vorsätzliches Verschweigen einer Erkrankung i.R. der Risikoprüfung

VVG §§ 21 Abs. 3, 22 Die in § 21 Abs. 3 VVG getroffene Fristenregelung für die Wahrnehmung der Rechte des Versicherers aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG ist auf die für die Arglistanfechtung geltende Zehnjahresfrist des § 124 Abs. 3 BGB und die Rechtsfolgen ihrer Versäumnis ohne Einfluss.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Teilbetrages in Höhe von 6.040,20 € nebst hierauf entfallender Zinsen und vorgerichtlicher Nebenkosten abgewiesen worden ist, und das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart teilweise geändert.

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, über die der Klägerin im vorgenannten Urteil des Oberlandesgerichts zuerkannten Beträge hinaus