Autor: Weingran |
Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte unterliegen der Eichpflicht (§§
Gemäß § 34 Abs. 1 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) beträgt die Eichfrist eines Messgeräts zwei Jahre, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Gemäß Anlage 7 (zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV) Nr. 12.1 beträgt die Eichdauer von Geschwindigkeitsmessgeräten davon abweichend ein Jahr. Gemäß § 34 Abs. 1 MessEV ist für den Fristbeginn auf den Tag der Eichung abzustellen. Gemäß § 34 Abs. 2 MessEV endet - unabhängig von dem nach Absatz 1 sich ergebenden rechnerischen Ende der Eichfrist - diese bei Eichfristen, die mindestens ein Jahr betragen, erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Frist rechnerisch endet.
Gemäß §
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