VGH Bayern - Beschluss vom 19.10.2015
2 CS 15.1866
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; StVO § 12; GaStellV § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung für eine zweigruppige Kinderkrippe mit 24 Betreuungsplätzen

VGH Bayern, Beschluss vom 19.10.2015 - Aktenzeichen 2 CS 15.1866

DRsp Nr. 2015/20349

Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung für eine zweigruppige Kinderkrippe mit 24 Betreuungsplätzen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; StVO § 12; GaStellV § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).