OLG Hamm - Urteil vom 10.11.2015
5 RVs 125/15
Normen:
StGB § 69 Abs. 2 Nr. 2; FeV § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ns 19/15

Einholung eines Gutachtens zur Widerlegung der Regelvermutung bei der Fahrerlaubnisentziehung

OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2015 - Aktenzeichen 5 RVs 125/15

DRsp Nr. 2016/263

Einholung eines Gutachtens zur Widerlegung der Regelvermutung bei der Fahrerlaubnisentziehung

An eine Widerlegung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind nochmals gesteigerte Anforderungen zu stellen, sofern es sich um einen Wiederholungstäter handelt, gegen den bereits früher Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB verhängt worden sind. Gegebenenfalls bedarf es der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung, § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV), das sich eingehend und nach Maßgabe anerkannter Begutachtungsrichtlinien zur Eignung des Angeklagten, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, verhält. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV bietet auch dem Strafrichter eine Leitlinie, in welchen Fällen er bei beabsichtigter Abweichung von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB gehalten ist, ein entsprechendes Gutachten einzuholen oder von dem Angeklagten beibringen zu lassen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 2 Nr. 2; FeV § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.