FG Münster - Urteil vom 26.11.2015
3 K 3546/14 E
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j); EStG § 33a Abs. 1 S. 5; BEEG § 2 Abs. 4; BGB § 1615 Abs. 1;

Einkommensteuerliche Berücksichtigung des Sockelbetrags des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro monatlich als Bezug bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person; Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen eines Alleinstehenden an die Mutter des gemeinsamen Kindes; Einordnung des Sockelbetrags des Elterngeldes als ein zur Bestreitung des Lebensunterhalts der unterstützten Person geeigneter Bezug

FG Münster, Urteil vom 26.11.2015 - Aktenzeichen 3 K 3546/14 E

DRsp Nr. 2016/5347

Einkommensteuerliche Berücksichtigung des Sockelbetrags des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro monatlich als Bezug bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person; Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen eines Alleinstehenden an die Mutter des gemeinsamen Kindes; Einordnung des Sockelbetrags des Elterngeldes als ein zur Bestreitung des Lebensunterhalts der unterstützten Person geeigneter Bezug

1. Das gesamte Elterngeld, einschließlich des Sockelbetrages gemäß § 2 Abs. 4 BEEG, gehört zu den Bezügen zur Bestreitung des Lebensunterhalts der unterstützten Person i.S.d. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG.2. Dem steht nicht entgegen, dass in Höhe des Sockelbetrages des Elterngeldes die Unterhaltspflicht der unterstützenden Person gem. § 1651l BGB aufgrund der Regelung des § 11 BEEG nicht gemindert ist. Inhalt Punkt 2

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j); EStG § 33a Abs. 1 S. 5; BEEG § 2 Abs. 4; BGB § 1615 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Sockelbetrag des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro monatlich bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person gem. § 33a Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) als Bezug anzusetzen ist.