BGH - Beschluß vom 24.09.1997
XII ZB 144/96
Normen:
ZPO §§ 233, 516 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung 10
FamRZ 1998, 285
NJW-RR 1998, 354
VersR 1998, 341
Vorinstanzen:
OLG München, vom 24.07.1996
AG München, vom 29.04.1996

Einlegung eines Rechtsmittels bei dem falschen Gericht; Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang

BGH, Beschluß vom 24.09.1997 - Aktenzeichen XII ZB 144/96

DRsp Nr. 1997/9702

Einlegung eines Rechtsmittels bei dem falschen Gericht; Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang

Wird ein Rechtsmittel bei dem falschen Gericht eingelegt und geht dort verspätet ein, so ist dem Rechtsmittelführer gleichwohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn das Rechtsmittel bei dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so rechtzeitig eingegangen ist, daß die rechtzeitige Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden konnte.

Normenkette:

ZPO §§ 233, 516 ;

Gründe:

I.