2. Systematische Einordnung

Autor: Rinklin

Rechtsgrundlage

Um gegen die Verhängung eines Fahrverbots auch zielführend verteidigen zu können, ist eine dogmatische Einordnung unabdingbar.

§ 25 Abs. 1 StVG

Alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung des Fahrverbots bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist § 25 Abs. 1 StVG (BGHSt 43, 241; Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rdnr. 1723). Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann dann, wenn gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt wird, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung ihm für die Dauer von ein bis drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kfz jeder oder einer bestimmten Art zu führen.

Praxistipp

Von der Vorschrift des § 25 StVG wird nur der Kfz-Führer erfasst, weshalb bei einer Pflichtverletzung eines Straßenbahnfahrers, z.B. wegen Missachtung des Haltegebots eines Sonder-Wechsellichtzeichens, ein Fahrverbot gem. § 25 StVG nicht verhängt werden kann (AG Leipzig, NZV 2011, 412). Der Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, ist nicht Führer des Kfz (BGH, DAR 2015, 97 = NJW 2015, 1124 = NZV 2015, 145; OLG Stuttgart, NZV 2015, 145 = VRS 128, 145; AG Landstuhl, VA 2017, 11).

§ 4 Abs. 1 und 2 BKatV