BGH - Urteil vom 01.12.1999
IV ZR 71/99
Normen:
AKB § 7 I (2) S. 3 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 113
MDR 2000, 265
NJW-RR 2000, 553
NZV 2000, 204
SP 2000, 94
VRS 98, 270
VersR 1999, 222
VersR 2000, 222
ZfS 2000, 68
r+s 2000, 94
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Einordnung einer Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB auch bei eindeutiger Haftungslage als Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

BGH, Urteil vom 01.12.1999 - Aktenzeichen IV ZR 71/99

DRsp Nr. 2000/388

Einordnung einer Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB auch bei eindeutiger Haftungslage als Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

»Eine Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB ist auch bei eindeutiger Haftungslage eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Kaskoversicherung.«

Normenkette:

AKB § 7 I (2) S. 3 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die in der Rechtsform der GmbH ein Taxiunternehmen betreibt, unterhält bei der Beklagten eine Kfz-Haftpflichtversicherung und eine Vollkaskoversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung in der Fassung von 1988 (AKB 88). Sie verlangt von der Beklagten Ersatz unfallbedingter Reparaturkosten in Höhe von 25.819,65 DM und möchte festgestellt haben, daß die Beklagte in der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zum Regreß in Höhe von 1.000 DM berechtigt ist.