VGH Hessen - Beschluss vom 24.11.2010
2 B 2190/10
Normen:
FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2,S. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 04.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 2902/10

Einräumung gelegentlichen Cannabiskonsums und des Besitzes von 200 gr Haschisch für den Eigenbedarf zur Begründung der Annahme des Vorliegens einer Einnahme von Betäubungsmitteln gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV); Rechtmäßigkeit, insbesondere Verhältnismäßigkeit und Anlassbezogenheit der Anordnung einer Eignungsbegutachtung nach zweieinhalbjährigen Zurückliegens der Anknüpfungstatsachen

VGH Hessen, Beschluss vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 2 B 2190/10

DRsp Nr. 2010/22078

Einräumung gelegentlichen Cannabiskonsums und des Besitzes von 200 gr Haschisch für den Eigenbedarf zur Begründung der Annahme des Vorliegens einer "Einnahme" von Betäubungsmitteln gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV); Rechtmäßigkeit, insbesondere Verhältnismäßigkeit und Anlassbezogenheit der Anordnung einer Eignungsbegutachtung nach zweieinhalbjährigen Zurückliegens der Anknüpfungstatsachen

Die Einräumung gelegentlichen Cannabiskonsums und des Besitzes von 200 g Haschisch für den Eigenbedarf kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Annahme begründen, dass eine "Einnahme" von Betäubungsmitteln "vorliegt", wenn die Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Anordnung zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens zweieinhalb Jahre zurückliegen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Oktober 2010 bis auf die Streitwertfestsetzung abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 15. September 2010 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2,S. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;