VGH Bayern - Beschluss vom 05.10.2022
11 ZB 22.157
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1;
Fundstellen:
D_V 2023, 90

Einrichtung von Radfahrstreifen im Gebiet der Landeshauptstadt München; Beschränkung der Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs durch die Straßenverkehrsbehörde

VGH Bayern, Beschluss vom 05.10.2022 - Aktenzeichen 11 ZB 22.157

DRsp Nr. 2022/14890

Einrichtung von Radfahrstreifen im Gebiet der Landeshauptstadt München; Beschränkung der Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs durch die Straßenverkehrsbehörde

Zwar muss die Behörde die Voraussetzungen eines von ihr angeordneten Radfahrstreifens fortlaufend unter Kontrolle halten. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie bei der Anordnung allein tagesaktuelle Daten heranziehen dürfte oder dass sie ihre Erkenntnisgrundlagen während eines Gerichtsverfahrens ohne Weiteres beständig fortzuschreiben hätte.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung von Radfahrstreifen im Gebiet der beklagten Landeshauptstadt München.

Im Sommer 2020 markierte die Beklagte im Rahmen eines Verkehrsversuchs vorübergehend - bis Ende Oktober 2020 - eine Reihe sog. "Pop-Up-Radwege" auf der Fahrbahn ab, u.a. in der Elisen-, Rosenheimer Straße und Theresienstraße. Daran schloss sich eine Evaluation an.