Einstandspflicht für bösgläubigen Teilnehmer einer Schwarzfahrt
BGH, Urteil vom 13.07.1993 - Aktenzeichen VI ZR 278/92
DRsp Nr. 1993/2497
Einstandspflicht für bösgläubigen Teilnehmer einer "Schwarzfahrt"
»a) Ist dem unberechtigten Fahrer eines Pkw eine Obliegenheitsverletzung nach § 2 Abs. 2 bAKB nicht anzulasten, da ihn hinsichtlich der "Schwarzfahrt" kein Verschulden trifft (§ 6VVG), so hat die Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Nr. 1 PflVG einem bei der "Schwarzfahrt" geschädigten Mitfahrer auch dann einzustehen, wenn dieser hinsichtlich der "Schwarzfahrt" bösgläubig war und den Fahrer veranlaßt hat, das Fahrzeug zu führen.b) Behandelt das Berufungsgericht einen am Rechtsstreit nicht Beteiligten zu Unrecht als Partei, so stellt dies einen im Revisionsrechtszug gemäß § 559 Abs. 2ZPO von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel dar.«