BGH - Urteil vom 13.07.1993
VI ZR 278/92
Normen:
AKB § 2 ; PflVG § 3 ; ZPO § 559 ;
Fundstellen:
BB 1994, 679
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung (AKB) § 2 Abs. 2b, Schwarzfahrt 1
BGHR PflVG (1965) § 3 Nr. 1 Schwarzfahrt 1
BGHR ZPO § 559 Abs. 2 Parteistellung 1
DAR 1993, 430
MDR 1993, 954
NJW 1993, 3067
NZV 1993, 430
VersR 1993, 1092

Einstandspflicht für bösgläubigen Teilnehmer einer Schwarzfahrt

BGH, Urteil vom 13.07.1993 - Aktenzeichen VI ZR 278/92

DRsp Nr. 1993/2497

Einstandspflicht für bösgläubigen Teilnehmer einer "Schwarzfahrt"

»a) Ist dem unberechtigten Fahrer eines Pkw eine Obliegenheitsverletzung nach § 2 Abs. 2 b AKB nicht anzulasten, da ihn hinsichtlich der "Schwarzfahrt" kein Verschulden trifft (§ 6 VVG), so hat die Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Nr. 1 PflVG einem bei der "Schwarzfahrt" geschädigten Mitfahrer auch dann einzustehen, wenn dieser hinsichtlich der "Schwarzfahrt" bösgläubig war und den Fahrer veranlaßt hat, das Fahrzeug zu führen. b) Behandelt das Berufungsgericht einen am Rechtsstreit nicht Beteiligten zu Unrecht als Partei, so stellt dies einen im Revisionsrechtszug gemäß § 559 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel dar.«

Normenkette:

AKB § 2 ; PflVG § 3 ; ZPO § 559 ;

Tatbestand: