OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.10.2015
2(6) SsBs 564/15-AK 164/15
Normen:
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 260 Abs. 3; StPO § 354 Abs. 1; OWiG § 33 Abs. 3 S. 1; StVG § 26 Abs. 3; StPO § 213;
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 530 Js 18571/14

Eintritt der VerfolgungsverjährungEinstellen des Verfahrens wegen eines VerfahrenshindernissesVoraussetzungen für die Anberaumung einer HauptverhandlungHier lediglich Anordnung hinsichtlich des Termintags der Hauptverhandlung ohne Bestimmung der Uhrzeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.10.2015 - Aktenzeichen 2(6) SsBs 564/15-AK 164/15

DRsp Nr. 2015/18783

Eintritt der Verfolgungsverjährung Einstellen des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses Voraussetzungen für die Anberaumung einer Hauptverhandlung Hier lediglich Anordnung hinsichtlich des Termintags der Hauptverhandlung ohne Bestimmung der Uhrzeit

Zum Begriff der Anberaumung der Hauptverhandlung Die Anberaumung einer Hauptverhandlung mit verjährungsunterbrechender Wirkung gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 OWiG liegt nur vor, wenn der Vorsitzende jedenfalls Tag und Stunde der vorgesehenen Verhandlung bestimmt.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 9. Juli 2015 aufgehoben.

2.

Das Verfahren wird eingestellt.

3.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 260 Abs. 3; StPO § 354 Abs. 1; OWiG § 33 Abs. 3 S. 1; StVG § 26 Abs. 3; StPO § 213;

Gründe

Das Amtsgericht Heidelberg verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu der Geldbuße von 150 € und einem einmonatigen Fahrverbot.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 260 Abs. 3, 354 Abs. 1 StPO).