OLG Hamm - Beschluss vom 12.07.2017
12 UF 217/16
Normen:
EG BGB Art. 7; EG BGB Art. 24; ESÜ; Genfer Flüchtlingskonvention Art. 12 Abs. 1; Code de l'enfant guineen Art. 168; Code Civil Art. 443;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 87 F 190/16

Eintritt der Volljährigkeit eines Flüchtlings aus Guinea

OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2017 - Aktenzeichen 12 UF 217/16

DRsp Nr. 2017/11395

Eintritt der Volljährigkeit eines Flüchtlings aus Guinea

Maßgeblich für die Frage der Volljährigkeit ist nach dem Recht Guineas nicht Art,. 443 Code Civil, sondern Art. 168 Code de l'enfant.

Tenor

Die Beschwerden des Vormunds und des Beteiligten E vom 14.11.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bochum vom 20.10.2016 werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EG BGB Art. 7; EG BGB Art. 24; ESÜ; Genfer Flüchtlingskonvention Art. 12 Abs. 1; Code de l'enfant guineen Art. 168; Code Civil Art. 443;

Gründe

I.

Bezogen auf den guineischen Staatsangehörigen E, geb. am ##.##.1998, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 15.05.2014 - Az. 87 F 94/14, das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt und Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wurde Herr X bestellt, in dessen Haushalt der Mündel inzwischen lebt. E verfügt über eine Duldung der Stadt C.