OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.11.2022
7 U 113/20
Normen:
§ 172 Abs 2 VVG;
Fundstellen:
VersR 2023, 95
r+s 2023, 510
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 370/17

Eintrittspflicht der Berufsunfähigkeitsversicherung bei erheblicher Einschränkung der Berufstätigkeit aufgrund somatischer und psychosomatischer Beschwerden

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.11.2022 - Aktenzeichen 7 U 113/20

DRsp Nr. 2023/1058

Eintrittspflicht der Berufsunfähigkeitsversicherung bei erheblicher Einschränkung der Berufstätigkeit aufgrund somatischer und psychosomatischer Beschwerden

Zunehmende Einschränkungen der Berufstätigkeit haben in der Berufsunfähigkeitsversicherung bei dem erforderlichen Vergleich der aktuellen Berufsfähigkeit mit derjenigen in gesunden Tagen auch dann unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie nicht nachweislich ausschließlich leidensbedingt erfolgt sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.06.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

§ 172 Abs 2 VVG;

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf bedingungsgemäße Leistungen aus drei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen geltend.