OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.02.2022
7 U 199/12
Normen:
§ 172 Abs 1 VVG; § 172 Abs 2 VVG;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 06.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 9/06

Eintrittspflicht der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:F45.41)

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 7 U 199/12

DRsp Nr. 2023/1070

Eintrittspflicht der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:F45.41)

In der Berufsunfähigkeitsversicherung kann die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit auch auf der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:F45.41) beruhen. Anders als bei der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10:F43.4) ist dafür der Nachweis eines psychischen Konflikts oder einer psychosozialen Belastungssituation nicht erforderlich.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6.7.2012 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger bedingungsgemäß eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 1.431,62 Euro beginnend ab dem 1.3.2010 bis längstens zum 1.6.2026 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.