OLG Koblenz - Beschluss vom 08.10.2015
10 U 1221/14
Normen:
VVG § 100;
Fundstellen:
VersR 2016, 1111
VersR 2016, 784
r+s 2016, 457
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 442/13

Eintrittspflicht der Betriebshaftpflichtversicherung eines Installateurs wegen Planungsfehlern bei der Errichtung einer Heizungsanlage

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.10.2015 - Aktenzeichen 10 U 1221/14

DRsp Nr. 2015/19170

Eintrittspflicht der Betriebshaftpflichtversicherung eines Installateurs wegen Planungsfehlern bei der Errichtung einer Heizungsanlage

1. Sehen die Besonderen Bestimmungen für die Haftpflichtversicherung von Gewerbetreibenden (Zusatzbestimmung für Installateure) eine Klausel vor, dass der Heizungsbauer kein Deckungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung für planende - mit Ausnahme gelegentlich planender - Tätigkeiten haben soll, sondern für handwerkliche Fehler.2. Die Ausschlussklausel für die Gewährung von Versicherungsschutz für planende Tätigkeiten, bei der der Versicherungsnehmer auf eigene Rechnung ein Werk errichtet, ist inhaltlich nicht der Berufsbildklausel der BBR/Arch nachgebildet, die Schäden aus solchen Tätigkeiten ausschließen soll, die über das Berufsbild des Architekten hinausgehen.3. Während die Tätigkeit eines Architekten in der Regel auf die Planung beschränkt ist und Planungsfehler des Architekten nach Ausführung eines Bauvorhabens durch Bauunternehmen zu Schäden an den zu errichtenden Gebäuden führen, führt eine fehlerhafte Planung einer Heizung hingegen nur dazu, dass die geschuldete Heizung selbst mangelhaft ist, ohne dass weitere Schäden entstehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. September 2014 wird zurückgewiesen.