OLG Celle - Urteil vom 01.07.2021
8 U 5/21
Normen:
IfSG § 6; IfSG § 7; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; VVG;
Fundstellen:
r+s 2021, 570
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 142/20

Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung für Ausfallschäden aufgrund der Covid-19-Pandemie

OLG Celle, Urteil vom 01.07.2021 - Aktenzeichen 8 U 5/21

DRsp Nr. 2021/10601

Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung für Ausfallschäden aufgrund der Covid-19-Pandemie

1. Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne des IfSG gewährt und heißt es im Anschluss, "Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger ...", dann ist die nachfolgende Aufzählung der dem Versicherungsschutz unterfallenden Krankheiten und Krankheitserreger abschließender Natur. 2. Eine solche Leistungsbeschreibung ist weder transparent, noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Dezember 2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.