OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.11.2016
8 U 934/16
Normen:
AKB 2015 A.2.2.2.2;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 7495/15

Eintrittspflicht der Fahrzeug-Vollversicherung bei Beschädigung eines Wohnmobils durch Überfahren einer zur Verkehrsberuhigung angebrachten Bodenschwelle

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 8 U 934/16

DRsp Nr. 2018/10001

Eintrittspflicht der Fahrzeug-Vollversicherung bei Beschädigung eines Wohnmobils durch Überfahren einer zur Verkehrsberuhigung angebrachten Bodenschwelle

Die Beschädigung eines Wohnmobils durch das Überfahren einer zur Verkehrsberuhigung angebrachten Bodenschwelle stellt sich zur Verwirklichung des Risikos des gewöhnlichen Fahrbetriebs und damit als nicht versicherter Betriebsschaden dar.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.03.2016, Az. 8 O 7495/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Normenkette:

AKB 2015 A.2.2.2.2;

Entscheidungsgründe

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei und mit zutreffenden Erwägungen Ansprüche des Klägers aus dem mit der Beklagten bestehenden Kraftfahrzeugversicherungsvertrag (hier: Vollkaskoschutz für Wohnmobil mit dem amtl. Kennzeichen ...) für nicht gegeben erachtet und deshalb folgerichtig die Klage als unbegründet abgewiesen.