KG - Urteil vom 09.07.2015
22 U 186/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 833 S. 1; StVO § 14 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 76/11

Eintrittspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters eines Hundes, der beim Aussteigen aus einem Pkw entwichen ist und den Sturz eines Fahrradfahrers verursacht hat

KG, Urteil vom 09.07.2015 - Aktenzeichen 22 U 186/14

DRsp Nr. 2017/15870

Eintrittspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters eines Hundes, der beim Aussteigen aus einem Pkw entwichen ist und den Sturz eines Fahrradfahrers verursacht hat

Stürzt ein Fahrradfahrer wegen eines seinen Fahr Weg kreuzenden Hundes, steht dies nicht mehr in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Aussteigen, wenn der Hund zwar nach dem Parken aus dem Auto entwichen ist, aber erst einen zwei Meter breiten Grünstreifen überwinden musste, um auf den Fahrradweg zu gelangen. Aus diesem Grund fehlt es auch an einem Zusammenhang des Unfalls mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs. Eine Inanspruchnahme der KfZ-Haftpflichtversicherung, des Halters oder des Fahrers scheidet damit aus.

Auf die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) wird das am 22. Juli 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 41 O 76/11, teilweise abgeändert:

Die gegen die Beklagten zu 3) und 4) gerichtete Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.