OLG Hamm - Urteil vom 02.10.2015
20 U 139/14
Normen:
VVG § 100;
Fundstellen:
VersR 2016, 524
r+s 2016, 32
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 165/13

Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung wegen Schäden Dritter aus Anlass der Reparatur eines im Eigentum des Versicherungsnehmers stehenden, nicht für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs

OLG Hamm, Urteil vom 02.10.2015 - Aktenzeichen 20 U 139/14

DRsp Nr. 2015/19538

Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung wegen Schäden Dritter aus Anlass der Reparatur eines im Eigentum des Versicherungsnehmers stehenden, nicht für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs

1. Durch den Begriff "Gebrauch" eines Fahrzeugs in der sog. kleinen Benzinklausel in der privaten Haftpflichtversicherung soll ein nahtloser, lückenloser Deckungsanschluss zwischen der Privathaftpflichtversicherung und der Kfz-Haftpflichtversicherung erreicht werden. Der Versicherungsnehmer kann daher erwarten, dass keine ihm nicht aufgezeigten Deckungslücken zwischen den beiden Versicherungssparten bestehen. 2. Zwar gehört die Durchführung von Schweißarbeiten an einem Fahrzeug generell zu dessen Gebrauch. 3. Jedoch ist zu beachten, dass der Schaden letztlich durch den Gebrauch des Schweißgeräts und nicht des Fahrzeugs entstanden ist. Ein derartiger Gebrauch eines Schweißgeräts zum Zwecke privater Reparaturarbeiten gehört zu den vom Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung erfassten Gefahren des täglichen Lebens.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.06.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.