OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.08.2020
4 U 162/18
Normen:
MB/KK § 4 Abs. 1; MB/KK § 1 Abs. 1; VVG § 1 S. 1; VVG § 192 Abs. 1;

Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung für die Kosten einer Katarakt-Operation unter Einsatz eines Femto-Sekundenlasers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2020 - Aktenzeichen 4 U 162/18

DRsp Nr. 2020/12920

Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung für die Kosten einer Katarakt-Operation unter Einsatz eines Femto-Sekundenlasers

1. Auch wenn es für den Einsatz eines Femto-Sekundenlasers bei einer Katarakt-Operation keinen eigenen Vergütungstatbestand in der GOÄ gibt, ist die Abrechenbarkeit dieses Geräteeinsatzes nicht von vornherein zu verneinen. Er ist vielmehr durch einen Zuschlag nach Nr. 441 GOÄ zu honorieren. 2. Die gesonderte Abrechnung des Einsatzes des Femto-Sekundenlasers (hier: aufgrund analoger Anwendung von Nr. 5855 GOÄ) kommt nicht in Betracht, da der Einsatz keine selbständige ärztliche Leistung i.S. von §§ 6 Abs. 2, 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ darstellt, die für sich allein berechnungsfähig wäre.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.183,02 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Dezember 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts verbundenen Mehrkosten, die allein der Kläger trägt, und die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger zu 78%, der Beklagte zu 22%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MB/KK § 4 Abs. 1; MB/KK § 1 Abs. 1; VVG § 1 S. 1; VVG § 192 Abs. 1;