OLG Köln - Urteil vom 01.12.2017
20 U 135/16
Normen:
KHG § 17 Abs. 1 S. 5; KHG § 20; BGB § 134; BGB § 630c Abs. 3; VVG § 192 Abs. 1; MB-KK 2009 § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 135/16
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 141/15

Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung für in einer privaten Sportklinik entstandene Behandlungskosten

OLG Köln, Urteil vom 01.12.2017 - Aktenzeichen 20 U 135/16

DRsp Nr. 2018/15040

Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung für in einer privaten Sportklinik entstandene Behandlungskosten

1. Ist eine private Sportklinik mit einem Plankrankenhaus räumlich, organisatorisch und personell verflochten, so ist ein privater Krankenversicherer gem. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG nicht verpflichtet, in der Sportklinik entstandene höhere Behandlungskosten als diejenigen im Planungskrankenhaus zu erstatten. 2. Gegen die Wirksamkeit der Vorschrift des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 22.06.2016 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 135/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KHG § 17 Abs. 1 S. 5; KHG § 20; BGB § 134; BGB § 630c Abs. 3; VVG § 192 Abs. 1; MB-KK 2009 § 4 Abs. 1;

Gründe

I.

1 a. b. 2 a. b. 3 a. b. 4 a. b. 5 a. b. 6 a. b. 7 a. b. 8 a. b. 9 a. b. 10 a. b. 11 a. b. 12 a. b. 13 a. b.