OLG Hamm - Beschluss vom 02.12.2016
20 U 169/16
Normen:
VVG § 192 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 805
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 101/16

Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung hinsichtlich der Anschaffungskosten eines Geräts zur Behandlung eines Schlafapnoe-Hyponoe-Syndroms

OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2016 - Aktenzeichen 20 U 169/16

DRsp Nr. 2017/7967

Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung hinsichtlich der Anschaffungskosten eines Geräts zur Behandlung eines Schlafapnoe-Hyponoe-Syndroms

Eine Aufzählung von Hilfsmitteln mit den einleitenden Worten "als solche gelten" kann als abschließend zu verstehen sein (im Anschluss an BGH VersR 2004, 1035).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 192 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Zahlung in Höhe von 6.848,70 EUR aus seiner bei dem Beklagten genommenen Krankenkostenversicherung wegen der Anschaffungskosten eines Gerätes zur Behandlung eines Schlafapnoe-Hyponoe-Syndroms sowie Zahlung vorgerichtlicher Kosten.

Der Kläger stützt dies auf die ursprünglich zugrunde liegenden Allgemeine Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB), die in Teil I den Musterbedingungen 1976 (MB/KK 1976) entsprechen und in Teil II Tarifbedingungen des Beklagten (TB/KK) enthalten, die jeweils einzelnen Vorschriften der MB/KK 1976 zugeordnet sind.

In § 1 Teil I AVB heißt es u. a.:

"(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er gewährt im Versicherungsfall