KG - Beschluss vom 09.10.2015
6 U 147/13
Normen:
VVG § 1; VVG § 178; ZPO § 286; ZPO § 287; AUB;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 343/11

Eintrittspflicht der privaten Unfallversicherung für Verletzungen eines Polizeibeamten bei der Festnahme eines BeschuldigtenBemessung des Invalidititsgrades bei Funktionseinschränkungen eines Gliedmaßes

KG, Beschluss vom 09.10.2015 - Aktenzeichen 6 U 147/13

DRsp Nr. 2017/5752

Eintrittspflicht der privaten Unfallversicherung für Verletzungen eines Polizeibeamten bei der Festnahme eines Beschuldigten Bemessung des Invalidititsgrades bei Funktionseinschränkungen eines Gliedmaßes

Erleidet ein Polizeibeamter bei der Festnahme eines Beschuldigten, mit dem er nach Einsatz einer Judotechnik - "außenseitiger Beinfeger" - zu Fall kommt, eine Knieverletzung, liegt ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis und nicht eine kontrollierte Eigenbewegung vor; der die körperliche Auseinandersetzung einleitende gewollte und bewusste Einsatz dieser Technik steht dem nicht entgegen, wenn es nicht hierdurch schon zu der Verletzung gekommen ist. Für den Nachweis eines "frischen" Kreuzbandrisses, der durch bildgebenden Verfahren nicht nachweisbar ist, können auch andere vom Sachverständigen ausgewertete Indizien ausreichen; ein wissenschaftlicher Nachweis des exakten Unfallmechanismus ist nicht erforderlich. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Funktionseinschränkungen eines Gliedmaßes kann auf einen Seitenvergleich mit dem gesunden paarigen Körperteil abgestellt werden.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 1; VVG § 178; ZPO § 286;