OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.11.2016
14 U 24/15
Normen:
VVG § 49; VVG § 65; VVG § 210; BGB § 278; DTV-Güter 2000 Nr. 8.1; DTV-Güter 2000 Nr. 5.2;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 235/14

Eintrittspflicht der Transportversicherung für Schäden von Transportgut bei Verzögerung des Transportbeginns

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen 14 U 24/15

DRsp Nr. 2018/16203

Eintrittspflicht der Transportversicherung für Schäden von Transportgut bei Verzögerung des Transportbeginns

Der Transportversicherer wird gem. Ziffer 5.4 DTV-Güter 2000 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer eine erhebliche Verzögerung der Transportvollendung nebst Zwischenlagerung des Transportguts auf einem unbewachten LKW nicht angezeigt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 20.11.2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 49; VVG § 65; VVG § 210; BGB § 278; DTV-Güter 2000 Nr. 8.1; DTV-Güter 2000 Nr. 5.2;

Gründe

I.