OLG Stuttgart - Urteil vom 30.06.2015
12 U 123/13
Normen:
VVG § 150 Abs. 1; VVG § 150 Abs. 3 S. 1; BGB § 31; AVB-A § 4 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 197/12

Eintrittspflicht der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Rechtsanwaltsgesellschaft wegen Führung eines Mandats trotz widerstreitender Interessen

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2015 - Aktenzeichen 12 U 123/13

DRsp Nr. 2018/16286

Eintrittspflicht der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Rechtsanwaltsgesellschaft wegen Führung eines Mandats trotz widerstreitender Interessen

1.Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen durch einen Rechtsanwalt (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA) ist verletzt, wenn ein Repräsentant einer Rechtsanwaltsgesellschaft eine Aktiengesellschaft bei einer Rekapitalisierungsmaßnahme beraten hat und honoriert worden ist und anschließend das Konzept im Auftrag einer Gesellschafterin durch einen anderen Rechtsanwalt derselben Rechtsanwaltsgesellschaft geprüft und der finanzierenden Bank vorgestellt worden ist. 2. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen besteht ungeachtet des Umstandes, dass ein für eine Rechtsanwaltsgesellschaft tätiger Rechtsanwalt das Mandat als Einzelanwalt wahrgenommen hat und das Mandat bei der auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Rechtsanwaltsgesellschaft durch einen anderen Rechtsanwalt bearbeitet wurde. 3. Das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen steht nicht zur Disposition des Mandanten. 4. Bei einem Verstoß gegen Vorschriften, die speziell die berufliche Tätigkeit der versicherten Person (hier: in einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) betreffen, kann davon ausgegangen werden, dass dieser die Vorschriften geläufig sind.