OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.07.2017
4 U 1/16
Normen:
VVG § 86; VVG § 103; VVG § 115 Abs. 1 S. 1-2; VVG § 117 As. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 188/14

Eintrittspflicht der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts für die Veruntreuung von Geldern

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2017 - Aktenzeichen 4 U 1/16

DRsp Nr. 2020/8545

Eintrittspflicht der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts für die Veruntreuung von Geldern

1. Der Herausgabeanspruch des Mandanten eines Rechtsanwalts auf Auskehr der in einem anwaltlichen Treuhandauftrag erlangten Gelder ist vom Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung nicht erfasst. Etwas anderes kann jedoch für einen Schadensersatzanspruch gelten. 2. Dem Haftpflichtversicherer, der gem. § 117 VVG direkt vom Geschädigten in Anspruch genommen wird, steht der Einwand einer wissentlichen Pflichtverletzung offen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - vom 07.10.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 86; VVG § 103; VVG § 115 Abs. 1 S. 1-2; VVG § 117 As. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht (Direkt-)Ansprüche gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer von Rechtsanwältin W. geltend.