OLG Hamm - Urteil vom 12.06.2015
20 U 185/14
Normen:
AKB 2009 Nr. A.2.7.1 lit. b;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 22.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 200/12

Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers bei einem Teilediebstahl

OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2015 - Aktenzeichen 20 U 185/14

DRsp Nr. 2016/13730

Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers bei einem Teilediebstahl

Kann sich das Gericht die Überzeugung davon nicht verschaffen, dass der Versicherungsnehmer in der Fahrzeugversicherung das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt in unbeschädigtem Zustand an einem bestimmten Ort abgestellt hat, so ist der Nachweis für das äußere Bild eines Diebstahls nicht erbracht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.08.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AKB 2009 Nr. A.2.7.1 lit. b;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer für den Pkw BMW #### bestehenden Kaskoversicherung wegen eines behaupteten Teilediebstahls vom 23./24.08.2011 auf Ersatz von Reparaturkosten in Anspruch, den die Beklagte verweigert, weil sie von einem vorgetäuschten Versicherungsfall ausgeht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1.

an sie 14.026,06 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2011 zu zahlen;

2.

weitere 875,60 Euro anwaltliche Gebühren der vorgerichtlichen Tätigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.