OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.12.2016
12 U 106/16
Normen:
ARB § 18; VVG § 125;
Fundstellen:
r+s 2019, 263
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 31.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 53/16

Eintrittspflicht einer privaten Rechtsschutzversicherung für die Kosten eines Rechtsstreits wegen der Manipulation von Abgaswerten im Rahmen des sog. VW-Abgasskandals

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016 - Aktenzeichen 12 U 106/16

DRsp Nr. 2016/19941

Eintrittspflicht einer privaten Rechtsschutzversicherung für die Kosten eines Rechtsstreits wegen der Manipulation von Abgaswerten im Rahmen des sog. "VW-Abgasskandals"

Zur Frage der Mutwilligkeit einer Klage gegen Fahrzeughersteller und Fahrzeugverkäufer wegen angeblich manipulierter Abgaswerte. Zur Bindungswirkung eines Stichentscheids nach § 18 ARB.

1. Ein privater Rechtsschutzversicherer ist eintrittspflichtig für die Kosten eines Rechtsstreits gegen den Autohersteller wegen der Manipulation von Abgaswerten. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein gem. § 18 Abs. 2 S. 2 ARB für beide Teile bindender Stichentscheid vorliegt, der die Eintrittspflicht bejaht und sich zumindest auf Teile der Rechtsprechung stützen kann. 2. Die Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit einer Klage sind bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen. Spätere Entwicklungen in der Rechtsprechung haben außer Betracht zu bleiben.

Tenor

1.

Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31.05.2016 - 8 O 53/16 - werden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ARB § 18; VVG § 125;

Gründe

I.

1. 2. 3.