OLG Hamm - Urteil vom 29.04.2015
20 U 145/13
Normen:
MB-KK § 1 Teil II Nr. 5; VVG § 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2016, 412
VersR 2016, 40
VuR 2015, 358
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 27.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 156/12

Eintrittspflicht einer Reiserücktransportversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 20 U 145/13

DRsp Nr. 2016/15962

Eintrittspflicht einer Reiserücktransportversicherung

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.05.2013 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

MB-KK § 1 Teil II Nr. 5; VVG § 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - mit seiner Klage von der Beklagten die Erstattung von Transportkosten im Zusammenhang mit einer während einer Urlaubsreise nach B im Juli/August 2011 aufgetretenen behandlungsbedürftigen Erkrankung.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenvollversicherung nach dem Tarif Vision 1 unter Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB), diese bestehend aus den MB/KK 2009 (Teil I) und den TB 2009 (Teil II) sowie der diese ergänzenden Tarifbestimmungen im Tarif Vision 1 (Teil III).

§ 1 Teil II Nr. 5 AVB lautet auszugsweise wie folgt: