OLG Hamm - Beschluss vom 02.11.2010
III-3 RVs 93/10
Normen:
StGB § 316; StPO § 81a Abs. 2;
Fundstellen:
BA 48, 40
StRR 2011, 24
VRR 2011, 31
Vorinstanzen:
AG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 37 Js 296/10

Einwilligung und Einwilligungsfähigkeit in eine Blutentnahme

OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2010 - Aktenzeichen III-3 RVs 93/10

DRsp Nr. 2010/20944

Einwilligung und Einwilligungsfähigkeit in eine Blutentnahme

1. Willigt der Beschuldigte in die Blutentnahme ein, bedarf es keiner Anordnung nach § 81 a Abs. 2 StPO (durch den Richter). 2. Zum Inhalt einer solchen Einwilligungserklärung des Beschuldigten. 3. Bei einem BAK von 1,23 % ist ohne Hinzutreten deutlicher Ausfallerscheinungen von der Einwilligungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen.

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StGB § 316; StPO § 81a Abs. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Detmold hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von jeweils 20,- € verurteilt. Weiter hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von noch sechs Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verhängt.